Heimat, die verbindet  !!!

 Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

 

Satzung des Heimatverein  Döbbrick/ Maiberg – Skadow e.V.

Gegründet am 29.11.2005 in der Fassung vom 23.02.2016

 

 

I Name und Zweck des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Döbbrick/ Maiberg – Skadow e.V.“ und hat seinen Sitz in 03054 Cottbus, Döbbricker-Dorfstr. 17 A.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind Förderung

·         der Heimatpflege und Heimatkunde,

·         von Kunst und Kultur,

·         des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer,

·         des traditionellen Brauchtums und

·         des Sports.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

·         Erstellung und Aktualisierung der Chroniken für die Ortsteile Döbbrick/Maiberg und Skadow;

·         Förderung und Weiterführung der Heimatstube in Skadow;

·         Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs;

·         Pflege und Wartung der Gedenkstätten und Kriegerdenkmale der Ortsteile;

·         Organisation und Durchführung von z.B. Osterfeuer, Zampern, Fastnacht;

·         Förderung sportlicher Aktivitäten z.B. Gymnastikgruppe.

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

II Mitgliedschaft, Beiträge

§ 4

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden.

 

§ 5

Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.

Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zulässig.

Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Beiträgen. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags länger als zwei Jahre im Rückstand bleibt und trotz Mahnung, in welcher auf die Folge des Ausschlusses hingewiesen werden muss, den rückständigen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Mahnschreibens zahlt.

 

§ 6

Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in einer gesonderten Beitragssatzung geregelt ist. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

III   Organe des Vereins

§ 7

Organe des Vereins sind

·         der Vorstand und

·         die Mitgliederversammlung.

§ 8

Der Vorstand des Vereins besteht aus

·         dem Vorsitzenden,

·         dem stellvertretenden Vorsitzenden,

·         dem Schatzmeister,

·         dem Schriftführer,

·         einem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und

·         bis zu 5 Beisitzern.

 

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind im Sinne des § 26 BGB einzeln zur Vertretung des Vereins nach außen hin berechtigt.

Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, ihm obliegt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Maßnahmen der in § 2 genannten Art gefördert und unterstützt werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Geschäftsführung verantwortlich und hat jährlich einen Geschäftsbericht und einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

 

§ 9

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der verbleibende Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 10

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr obliegen insbesondere:

·         Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

·         Wahl der Kassenprüfer,

·         Beschlussfassung über Änderung der Satzung, der Beitragssatzung und über die Vereinsauflösung.

(2) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich im ersten Quartal einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, falls 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für zwei Jahre. Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf

 

die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(5) Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

IV   Auflösung des Vereins

§ 11

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Dazu müssen mindestens 50% der Vereinsmitglieder anwesend sein und der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 dieser anwesenden Mitglieder.

Ist die Mitgliederversammlung nach Satz 2 nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder des Vereins beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Döbbrick, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

V   Inkrafttreten

§ 12

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form am 23.2.2016 beschlossen und trat mit der Eintragung in das Vereinsregister am 20.4.2016  in Kraft.