I Name und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Döbbrick/ Maiberg – Skadow e.V.“ und hat seinen Sitz in
03054 Cottbus, Döbbricker-Dorfstr. 17 A.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind Förderung
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die
Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II Mitgliedschaft, Beiträge
§ 4
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und
Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines
Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche
Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden.
§ 5
Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Dreimonatsfrist zulässig.
Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des
Vereins, aber auch die Nichterbringung von Beiträgen. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss, wenn ein
Mitglied mit der Zahlung des Beitrags länger als zwei Jahre im Rückstand bleibt und trotz Mahnung, in
welcher auf die Folge des Ausschlusses hingewiesen werden muss, den rückständigen Beitrag nicht
innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Mahnschreibens zahlt.
§ 6
Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in einer gesonderten Beitragssatzung
geregelt ist. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
III Organe des Vereins
§ 7
Organe des Vereins sind
§ 8
Der Vorstand des Vereins besteht aus
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind im Sinne des § 26 BGB einzeln zur Vertretung des Vereins
nach außen hin berechtigt.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen. Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte, ihm obliegt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Maßnahmen
der in § 2 genannten Art gefördert und unterstützt werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
vier seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Geschäftsführung verantwortlich und hat
jährlich einen Geschäftsbericht und einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
vorzulegen.
§ 9
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren einzeln
gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds bestimmt der verbleibende Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstandsmitglied.
§ 10
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für
alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr obliegen insbesondere:
Vereinsauflösung,
(2) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich im ersten Quartal
einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn wenigstens 1/3 der
Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung
muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst, soweit in
der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung,
falls 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für zwei Jahre und zwar im jährlichen Wechsel.
Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine
Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der
Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(5) Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
IV Auflösung des Vereins
§ 11
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Dazu müssen mindestens
50% der Vereinsmitglieder anwesend sein und der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 dieser
anwesenden Mitglieder.
Ist die Mitgliederversammlung nach Satz 2 nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder des Vereins beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an diese Körperschaft des öffentlichen Rechts: Selbständige Evangelisch-
Lutherische Kirche (SELK), Kirchenbezirk Lausitz, Petrusgemeinde Döbbrick, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
V Inkrafttreten
§ 12
Die Satzung wurde in der vorliegenden Form am 03.03.2023 beschlossen und trat mit Eintragung in
das Vereinsregister am .................. in Kraft.
Beitragssatzung des Heimatvereins Döbbrick/ Maiberg-Skadow e. V.
§ 1
Höhe der Beiträge
1. es sind folgende Mindestbeiträge pro Jahr zu entrichten:
§ 2
Zahlungsfristen
§ 3
Zahlungsarten
Der Beitrag kann generell gezahlt werden durch:
Der Beitrag ist Bringpflicht.
§ 4
Inkrafttreten
Auf der ersten Mitgliederversammlung des Heimatvereins Döbbrick/ Maiberg-Skadow e. V. am 29. November 2005 wurde diese Beitragsordnung von den Mitgliedern beschlossen und in Kraft gesetzt. In der Mitgliederversammlung 2014 wurde die Satzung angepasst und ist jetzt in der vorliegenden Form gültig.